Das Schreiben enthält insbesondere keine Schuldanerkennung, mit welcher die Kläger bestätigen würden, dem Beklagten einen bestimmten Betrag zu schulden. Vielmehr wird darin ausdrücklich auf die noch zu erstellende Schlussabrechnung verwiesen. Die zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung muss jedoch ziffernmässig bestimmt sein, andernfalls nicht feststeht, in welchem Betrag die Hauptforderung getilgt werden soll (BGE 44 II 279; vgl. Aepli/Casanova, OR Allgemeiner Teil, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 2. Aufl., S. 236).