Aus der Urkunde muss zudem die konkrete Höhe der Forderung ersichtlich sein (LGVE 1991 I Nr. 48 und dortige Hinweise). Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt nach dem Gesagten somit keine Rolle, dass gemäss Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 17. September 1996 beide Parteien von einer Verrechnung der Parteientschädigung mit einer Gegenforderung des Beklagten aus Inventarverkauf ausgehen und eine solche daher grundsätzlich nicht streitig ist. Das Schreiben enthält insbesondere keine Schuldanerkennung, mit welcher die Kläger bestätigen würden, dem Beklagten einen bestimmten Betrag zu schulden.