Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss nach Lehre und Rechtsprechung die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 115 III 100). Vorausgesetzt ist eine Urkunde, die zumindest eine provisorische Rechtsöffnung bewirken könnte. Aus der Urkunde muss zudem die konkrete Höhe der Forderung ersichtlich sein (LGVE 1991 I Nr. 48 und dortige Hinweise).