Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher die Aktenlage, wie sie sich bei Ablauf der Rekursfrist darstellte. Die vom Beklagten nach Ablauf der Rekursfrist mit Eingabe vom 29. Oktober 1996 eingereichte Urkunde kann somit nicht mehr berücksichtigt werden. 4.2. Nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift darf der Richter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss nach Lehre und Rechtsprechung die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art.