Im Gegensatz zum Appellationsverfahren, welches Noven unter eingeschränkten Voraussetzungen auch nach der Appellationsschrift bzw. antwort zulässt (§§ 252 und 207 ZPO), schliesst die ZPO diese Möglichkeit im Rekursverfahren durch das statuierte Novenverbot (§ 262 ZPO) aus. Der Rekurs dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides, basierend auf der erstinstanzlichen Aktenlage sowie den bis zum prozessual letztmöglichen Zeitpunkt deponierten Vorbringen. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher die Aktenlage, wie sie sich bei Ablauf der Rekursfrist darstellte.