Das Auflegen von Urkunden ausserhalb der gesetzlichen Rechtsmittel und Vernehmlassungsfrist ist unzulässig. Solche Eingaben sind aus dem Recht zu weisen (LGVE 1995 I Nr. 39; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 262 ZPO). Dass das fragliche Schreiben erst nachher entstanden ist und es sich daher um ein echtes Novum handelt, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegensatz zum Appellationsverfahren, welches Noven unter eingeschränkten Voraussetzungen auch nach der Appellationsschrift bzw. antwort zulässt (§§ 252 und 207 ZPO), schliesst die ZPO diese Möglichkeit im Rekursverfahren durch das statuierte Novenverbot (§ 262 ZPO) aus.