Das Gesetz verlange keineswegs eine bestimmte Qualität der Urkunden, welche die Tilgung oder Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG beweisen müssten. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Kläger selber dem Gericht eine Urkunde eingereicht hätten, aus welcher sich die Tatsache der Verrechnung ausdrücklich ergebe. Diese hätten damit selber dokumentiert, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung mit dem grundsätzlich anerkannten Gegenforderungsbetrag verrechnen wollten. Die Gegenforderung sei hier somit gar nicht streitig.