Der Verrechnungseinwand könne nur mit Urkunden, die zumindest einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellten, erfolgreich geltend gemacht werden. Die vom Beklagten aufgelegten Urkunden würden diesen Anforderungen nicht genügen. 4.1. Der Beklagte macht im Rekurs geltend, sein Verrechnungsanspruch sei urkundenmässig durch das Schreiben der Kläger vom 17. September 1996 ausgewiesen. Das Gesetz verlange keineswegs eine bestimmte Qualität der Urkunden, welche die Tilgung oder Stundung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG beweisen müssten.