81 Abs. 1 SchKG). Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, die Kläger könnten sich mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 1995, wonach der Beklagte sie mit Fr. 6000.- zu entschädigen hat, auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen. Für den Mehrbetrag von Fr. 21780.- lägen keine Rechtsöffnungstitel vor. Der Beklagte habe seinen Einwand, die Schuld von Fr. 6000.- sei bereits getilgt, da ihm eine Verrechnungsforderung von über Fr. 6000.- zustehe, nicht bewiesen. Der Verrechnungseinwand könne nur mit Urkunden, die zumindest einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellten, erfolgreich geltend gemacht werden.