Auch diese sind vom Rekurrenten innerhalb der Rekursfrist (bzw. vom Rekursgegner innerhalb der Rekursantwortfrist) einzureichen, ansonsten sie nicht mehr berücksichtigt werden können. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 4. - Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG) und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).