AGVE 1978 S. 139). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung einzig zulässig ist demnach die Einrede der Bezugsverjährung gemäss § 146 StG, welche sich auf eine Änderung der Rechtslage seit Erlass des Rechtsöffnungstitels bezieht (vgl. Eiholzer Heiner, Steuern und definitive Rechtsöffnung, in: ZbJV 1991 [127bis] S. 91f.). Eine Bezugsverjährung kommt aber vorliegend ohne Zweifel nicht in Betracht. |