Eine Veranlagungsverfügung, die trotz eingetretener Verjährung ergeht, ist anfechtbar, nicht aber nichtig. Auch wenn die Verwirkung von Steuerforderungen von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. LGVE 1989 I Nr. 34; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 284), kann ein solcher Mangel daher nur dadurch behoben werden, dass gegen die Verfügung ein gültiges (verwaltungsrechtliches) Rechtsmittel ergriffen wird. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung wird bei Nichtanfechtung durch die Rechtskraft überdeckt (Binder Markus, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 312; AGVE 1978 S. 139).