Aus den Erwägungen: Der Beklagte macht im Rekurs vorab geltend, es sei die Verjährung "genauestens zu prüfen, denn nach geltendem Recht sind nicht gestellte Rechnungen nach 5 Jahren verjährt". Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechnungsstellung 1994. Der Beklagte beruft sich damit sinngemäss auf § 78 des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG), wonach das Recht, die Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt (§ 78 Abs. 1 StG). Die Gemeinde hat für die Steuern 1985 und 1986 am 20. Januar 1994 und für die Steuern 1987, 1988 und 1989 am 19. April 1994 definitiv Rechnung gestellt.