| | Entscheid: | Die Gemeinde stellte dem Beklagten für die Steuern 1985 und 1986 am 20. Januar 1994 und für die Steuern 1987, 1988 und 1989 am 19. April 1994 definitiv Rechnung. Gestützt auf diese Steuerrechnungen sowie auf die Rechtskraftbescheinigung der zuständigen Staatssteuerkommission für Staats und Gemeindesteuern erteilte der Amtsgerichtspräsident den Klägern definitive Rechtsöffnung. Im dagegen gerichteten Rekurs machte der Beklagte geltend, die Veranlagung der Steuern sei verjährt. Aus den Erwägungen: Der Beklagte macht im Rekurs vorab geltend, es sei die Verjährung "genauestens zu prüfen, denn nach geltendem Recht sind nicht gestellte Rechnungen nach 5 Jahren verjährt".