Dass diese Mängel anderweitig behoben worden sind, wird von der Klägerin nicht dargetan und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Zu Recht hat der Amtsgerichtspräsident deshalb das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG verneint und das klägerische Gesuch abgewiesen. |