Nicht mehr neu aufgerollt werden können dagegen grundsätzliche Fragen wie die Höhe der anteilsmässigen Beitragspflicht (Teilerzahl). Diese sind im vorhergehenden Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. LGVE 1974 II Nr. 18, 1978 II Nr. 13 S. 47). Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Beitragsverfügung bzw. Rechnung vom 22. Juni 1995 keine Unterschrift aufweist (vgl. dazu LGVE 1975 II Nr. 19 S. 39) und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Dass diese Mängel anderweitig behoben worden sind, wird von der Klägerin nicht dargetan und ist den Akten auch nicht zu entnehmen.