XI Nr. 776) zutreffend ausgeführt hat, stellt eine Beitragsverfügung nur dann einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn die Verfügung nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen ist. Zu einer korrekten Eröffnung der Verfügung gehört u.a. der Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel (§ 110 Abs. 1 lit. e VRG). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies auch für Beitragsverfügungen, welche auch die Unterhalts und nicht nur die Baukosten eines öffentlichen Werkes betreffen.