Es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers sein, dass für alljährlich wiederkehrende Beiträge, die sich jährlich je nach Bedarf ändern könnten, rechtliche Beitragsverfügungen erlassen werden müssten. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf §§ 18, 24 Abs. 2 und 28 Abs. 2 PV (Verordnung über Grundeigentümer Beiträge an öffentliche Werke [Perimeterverordnung] vom 16. Oktober 1969, SRL Nr. 732) sowie gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts (Max. XI Nr. 776) zutreffend ausgeführt hat, stellt eine Beitragsverfügung nur dann einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn die Verfügung nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen ist.