Aus den Erwägungen: Schliesslich wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beitragsverfügung der Klägerin mangels korrekter Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und es deshalb an einem gültigen Rechtsöffnungstitel mangle. Es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers sein, dass für alljährlich wiederkehrende Beiträge, die sich jährlich je nach Bedarf ändern könnten, rechtliche Beitragsverfügungen erlassen werden müssten.