| | Entscheid: | Die Klägerin (Strassengenossenschaft X.) erliess eine Verfügung für Perimeterbeiträge an den Beklagten. Nachdem dieser die Forderung nicht bezahlte, liess ihn die Klägerin betreiben. Der Amtsgerichtspräsident lehnte das Gesuch der Klägerin um definitive Rechtsöffnung ab. Er war zum Schluss gekommen, der Beklagte sei in der Beitragsverfügung nicht auf sein Einspracherecht hingewiesen worden, weshalb die Beitragsverfügung mangels korrekter Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die SchKK des Obergerichts hat die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: