289 Abs. 1 ZGB). Sie ist berechtigt, die Kinderalimente im eigenen Namen geltend zu machen (Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83 [1987] S. 253). Da die Klägerin bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes als alleinige Vertreterin der elterlichen Gewalt für dessen Unterhalt aufkommen musste, war sie berechtigt, die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit im eigenen Namen auch nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes einzufordern.