Unbestrittenermassen liess sie den Beklagten für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge aus der Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Sohnes betreiben. Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsgesuch datieren indessen vom Frühling 1996, zu einem Zeitpunkt, als der Sohn bereits mündig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Sohn auch vor Erreichen der Volljährigkeit Gläubiger der Kinderalimente. Der Anspruch wird indessen bis zu diesem Zeitpunkt durch Zahlungen an den gesetzlichen Vertreter, in casu die Klägerin, erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).