Der Amtsgerichtspräsident überband in seinem Abschreibungsentscheid dem Beklagten die Verfahrenskosten, weil dieser die Zahlung der Unterhaltsbeiträge erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs geleistet hatte. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde verlangte der Beklagte die Aufhebung des Entscheides bezüglich der Kostenverlegung und machte geltend, die Klägerin sei nicht Gläubigerin der Forderung. Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin. Unbestrittenermassen liess sie den Beklagten für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge aus der Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Sohnes betreiben.