| | Entscheid: | Die Klägerin liess den Beklagten für indexierte Kinderunterhaltsbeiträge betreiben, die aus der Zeit vor dem Erreichen der Mündigkeit des gemeinsamen Sohnes stammen. Nachdem der Beklagte Zahlungen an die Klägerin und an den gemeinsamen Sohn (für diesen auf dessen Bankkonto) geleistet hatte, zog diese das Rechtsöffnungsbegehren unter Ausschluss von Kostenfolgen zurück. Der Amtsgerichtspräsident überband in seinem Abschreibungsentscheid dem Beklagten die Verfahrenskosten, weil dieser die Zahlung der Unterhaltsbeiträge erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs geleistet hatte.