Gemäss § 233 Abs. 1 ZPO kann nämlich der Richter zu einer Verhandlung vorladen. Demzufolge haben die Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Darlegung ihrer Standpunkte (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 233). |