| | Entscheid: | Eine Betreibung ist nichtig, wenn der betreibende Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet ist, insbesonders bei Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern wie beispielsweise "Erbengemeinschaft" (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 29). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wurden im Betreibungsbegehren sämtliche Erben angeführt. Im Zahlungsbefehl wurden unter der Rubrik Gläubiger die Erbengemeinschaft X. (Erstklägerin) und Y. (Zweitkläger) erwähnt. Gleichzeitig führte das Betreibungsamt an, die Mitglieder der Erbengemeinschaft X. seien gemäss Beilage ersichtlich.