Es genügt, wenn im Zeitpunkt der Rechtsöffnung ein vollstreckbares Urteil vorliegt. Der Umstand, dass der Rechtsöffnungstitel erst nach Anhebung der Betreibung rechtskräftig wurde, steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. |