Dem Gesetz lässt sich keine Vorschrift entnehmen, wonach der Gläubiger bei Erlass des Zahlungsbefehls über einen vollstreckbaren Titel verfügen müsste. Der Gläubiger muss daher mit der Einleitung der Betreibung nicht zuwarten, bis er ein vollstreckbares Urteil besitzt, sondern er ist befugt, seine Forderung zunächst mittels Zahlungsbefehl geltend zu machen und auf erfolgten Rechtsvorschlag hin sich den definitiven Rechtsöffnungstitel zu erwerben. Es genügt, wenn im Zeitpunkt der Rechtsöffnung ein vollstreckbares Urteil vorliegt.