BlSchKG 1949 S. 45). Dem Gläubiger steht es bezüglich der definitiven Rechtsöffnung frei, zunächst einen Forderungsprozess durchzuführen und erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die Betreibung einzuleiten oder umgekehrt zuerst zu betreiben und erst nach erfolgtem Rechtsvorschlag den Prozessweg zu beschreiten. Dem Gesetz lässt sich keine Vorschrift entnehmen, wonach der Gläubiger bei Erlass des Zahlungsbefehls über einen vollstreckbaren Titel verfügen müsste.