Es ist noch zu prüfen, ob in der definitiven Rechtsöffnung bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls ein rechtskräftiges Urteil hätte vorliegen müssen. In der provisorischen Rechtsöffnung wurde früher von verschiedenen Gerichten die Auffassung vertreten, der Rechtsöffnungstitel müsse älter sein als der Zahlungsbefehl. Diese Praxis wurde aber inzwischen aufgegeben, und es ist heute anerkannt, dass provisorische Rechtsöffnung selbst aufgrund einer erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Schuldanerkennung erfolgen kann (SJZ 40 [1944] S. 243; BJM 1980 S. 117; Meyer Bernhard F., Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 12; BlSchKG 1949 S. 45).