Hingegen sind die Einwendungen des Schuldners in der definitiven Rechtsöffnung beschränkt, indem einzig geltend gemacht werden kann, die Forderung sei getilgt oder gestundet, oder die Verjährung sei eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Darüber, ob die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig war oder nicht, hat der Rechtsöffnungsrichter in der definitiven Rechtsöffnung nicht zu befinden, da er als Vollstreckungsrichter an das rechtskräftige Urteil gebunden ist und dieses den Beweis für Bestand und Fälligkeit der Forderung erbringt. 5.4. Es ist noch zu prüfen, ob in der definitiven Rechtsöffnung bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls ein rechtskräftiges Urteil hätte vorliegen müssen.