XI Nr. 572). Ein Rechtsvorschlag erfolgt unter anderem in jenen Fällen zu Recht, wo die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war (SJZ 73 [1977] S. 65). Denn der Schuldner muss sich nicht gefallen lassen, zu früh betrieben zu werden (BGE 72 III 56). Dies gilt jedenfalls in der provisorischen Rechtsöffnung bzw. im Aberkennungsprozess. Hingegen sind die Einwendungen des Schuldners in der definitiven Rechtsöffnung beschränkt, indem einzig geltend gemacht werden kann, die Forderung sei getilgt oder gestundet, oder die Verjährung sei eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG).