Die Forderung der Klägerin war daher bei Einleitung der Betreibung im Mai 1995 längst fällig. Da die Forderung damals aber noch nicht rechtskräftig beurteilt war, mangelte es zu diesem Zeitpunkt noch an der Vollstreckbarkeit. 5.3. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner die Forderung oder das Recht, diese auf dem Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat darüber zu befinden, ob der Schuldner berechtigterweise Rechtsvorschlag erhoben hat (SJZ 73 [1977] S. 65; Max. XI Nr. 572).