, Zürich 1991, Nr. 2161). Der Begriff der Vollstreckbarkeit bezieht sich auf ein Urteil. Vollstreckbar ist ein Urteil, wenn es rechtskräftig und im Vollstreckungskanton als vollstreckbar anerkannt ist, folglich als Vollstreckungstitel taugt (Amonn, a.a.O., § 19 N 19). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Forderung aus Arbeitsvertrag, die am Ende jedes Monats, spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden ist (Art. 323 Abs. 1 und 339 Abs. 1 OR). Das Arbeitsverhältnis endete im August 1994. Die Forderung der Klägerin war daher bei Einleitung der Betreibung im Mai 1995 längst fällig.