5.2. Aus der Tatsache, dass ein vollstreckbares Urteil in der Regel den vollen Beweis für den Bestand und die Fälligkeit des Anspruchs erbringt (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., § 19 N 5), darf nicht der Schluss gezogen werden, die Fälligkeit einer Forderung trete erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. Fälligkeit und Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit sind zu unterscheiden. Die Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung. Sie bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und einklagen darf (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 5. Aufl., Zürich 1991, Nr. 2161).