Vorliegend steht unbestritten fest, dass das begründete Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 9. März 1995 am 30. Mai 1995 rechtskräftig geworden ist. Damit lag im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheides vom 10. Juli 1995 wie bereits bei Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 12. Juni 1995 ein vollstreckbares Urteil und damit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor. 5.2. Aus der Tatsache, dass ein vollstreckbares Urteil in der Regel den vollen Beweis für den Bestand und die Fälligkeit des Anspruchs erbringt (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl.