Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt. Gerichtliche Urteile dürfen nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweisen (vgl. BGE 63 I 295). Vorliegend steht unbestritten fest, dass das begründete Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern vom 9. März 1995 am 30. Mai 1995 rechtskräftig geworden ist.