| | Entscheid: | Der Amtsgerichtspräsident verweigerte die definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, diese könne nur erteilt werden, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Nur ein rechtskräftiges Urteil erbringe den Beweis für die Fälligkeit eines Anspruchs. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hiess die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 5.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt.