Nr. 39 S. 53). Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten und dem Schreiben des "Ufficio dei registri del Distretto di Lugano" vom 24. Februar 1995 sind somit die Steuerforderungen des Kantons Tessin nicht durch gesetzliche Subrogation auf den Kläger bzw. die X. AG übergegangen. Dementsprechend kann sich der Kläger nicht auf die Steuerentscheide vom 24. September 1992 bzw. vom 15. Juli 1994, in welchen die Steuerpflicht des Beklagten gegenüber dem Kanton Tessin rechtskräftig festgestellt wurde, als definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) stützen.