Aus den Erwägungen: Es kann vorliegend offenbleiben, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Regressverhältnis entsprechend der Meinung des Bundesgerichts dem öffentlichen Recht oder gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung dem Privatrecht untersteht (BGE 108 II 490ff.; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 71; Steinemann Hans, Steuersolidarität, Diss. Zürich 1945, S. 84). Die rechtliche Natur der Steuer verbietet es auf jeden Fall, aus Art. 149 OR eine gesetzliche Subrogation des Zahlenden in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens abzuleiten (BGE 108 II 496, insbes. S. 498; Steinemann Hans, a.a.O., S. 85;