Die X. AG trat ihre gegenüber dem Beklagten bestehende Regressforderung zum Inkasso an den Kläger ab. In der Folge liess dieser den Beklagten für die bezahlten Grundstückgewinnsteuern nebst Zins betreiben und berief sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die rechtskräftigen Steuerentscheide vom 24. September 1992 bzw. vom 15. Juli 1994 als definitive Rechtsöffnungstitel. Aus den Erwägungen: Es kann vorliegend offenbleiben, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Regressverhältnis entsprechend der Meinung des Bundesgerichts dem öffentlichen Recht oder gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung dem Privatrecht untersteht (BGE 108 II 490ff.;