| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 5 des Grundstückgewinnsteuergesetzes des Kantons Tessin schuldet der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer und der Käufer haftet solidarisch mit. Der Kläger und die X. AG haben als solidarisch Mithaftende dem Kanton Tessin Grundstückgewinnsteuern bezahlt, nachdem sie vom Beklagten je eine Liegenschaft käuflich erworben hatten. Die X. AG trat ihre gegenüber dem Beklagten bestehende Regressforderung zum Inkasso an den Kläger ab.