Den Aufsichtsbehörden stehen die gleichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu, ob sich eine ausseramtliche Konkursverwaltung im konkurseröffnenden Kanton oder in einem andern Kanton befindet. Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb zutreffend. Sie wird auch in der Lehre vertreten, soweit diese sich überhaupt mit dieser Frage befasst (Jaeger/Daeniker/Walder, SchKG-Textausgabe, N 1 zu Art. 241 SchKG; Hänzi Brigit, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 100; ZR 19 Nr. 222). Der Beschwerdeweiterzug ist deshalb abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 1. März 1995 |