die wichtigsten Auflagen wie Kollokationsplan, Steigerungsbedingungen etc. beim zuständigen Konkursamt erfolgen und dort angefochten werden müssen, weniger wichtige Verfügungen aber am Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hindert es die Aufsichtsbehörden auch keineswegs an der Ausübung ihrer Aufsicht, wenn sich die ausseramtliche Konkursverwaltung in einem andern Kanton befindet. Den Aufsichtsbehörden stehen die gleichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu, ob sich eine ausseramtliche Konkursverwaltung im konkurseröffnenden Kanton oder in einem andern Kanton befindet.