Die Regelung in Art. 98 KOV lässt aber nur den Schluss zu, dass zur Ausübung der Aufsicht die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zuständig sein muss, in dem der Konkurs eröffnet wurde, und zwar unabhängig vom Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Alle andern Lösungen würden dazu führen, dass das Verfahren auseinandergerissen würde und die Einheitlichkeit des Konkurses nicht gewahrt wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb gemäss Art. 98 KOV die wichtigsten Auflagen wie Kollokationsplan, Steigerungsbedingungen etc. beim zuständigen Konkursamt erfolgen und dort angefochten werden müssen, weniger wichtige Verfügungen aber am Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung.