98 KOV (Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911, SR 281.32) bestimmt, dass die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen, der Kostenrechnung und der Verteilungsliste, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen hat. Es trifft zwar zu, dass die örtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen eine ausseramtliche Konkursverwaltung im SchKG und in der KOV nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Regelung in Art.