241 SchKG schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die in Art. 17 und 19 SchKG für die Konkursämter aufgestellten Bestimmungen auch für eine von den Gläubigern gewählte Konkursverwaltung gelten. Art. 98 KOV (Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911, SR 281.32) bestimmt, dass die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen, der Kostenrechnung und der Verteilungsliste, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen hat.