Beide versehen ein öffentliches Amt. Darum gelten sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung die Bestimmungen des SchKG und der KOV (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, N 16f. zu § 45). Art. 241 SchKG schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die in Art. 17 und 19 SchKG für die Konkursämter aufgestellten Bestimmungen auch für eine von den Gläubigern gewählte Konkursverwaltung gelten.