Nach der Rechtsprechung zur alten Zivilprozessordnung konnte die vorinstanzlich unterlassene Bestreitung im Rekursverfahren nicht unter Berufung auf das Novenrecht nachgeholt werden (LGVE 1990 I Nr. 21). Nach neuer ZPO beschränkt sich die gesetzliche Vermutung des Einredeverzichts bei Säumnis auf das summarische Verfahren und ist jedenfalls hier definitiv, also auch im Rekursverfahren zu beachten. Somit ist der Beklagte im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit neuen Einwendungen im Rekurs ausgeschlossen. Auf die Vorbringen des Beklagten ist insofern nicht einzutreten. |