Die Vernehmlassungsfrist kann durch ein Gesuch um Durchführung einer Verhandlung nicht gewahrt werden; und die Parteien haben auch keinen Anspruch auf mündliche Darlegung ihrer Standpunkte (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 233 ZPO). b) Es bleibt zu prüfen, wie sich der erstinstanzliche Verzicht auf Einreden im Rekursverfahren auswirkt. Nach der Rechtsprechung zur alten Zivilprozessordnung konnte die vorinstanzlich unterlassene Bestreitung im Rekursverfahren nicht unter Berufung auf das Novenrecht nachgeholt werden (LGVE 1990 I Nr. 21).